Schulungen im Straßenbau: Pflicht und Praxis

Sicherheit · 6 Min. Lesezeit

Im Straßenbau sind Schulungen kein Bürokratie-Aufwand, sondern Voraussetzung für rechtssicheres und sicheres Arbeiten. Im Folgenden finden Sie eine kompakte Übersicht der Schulungen und Unterweisungen, die für Bauhöfe und Straßenbauunternehmen in der Regel Pflicht sind, ergänzt um Weiterbildungen, die sich in der Praxis bewährt haben. Die Auflistung deckt typische Fälle ab und ersetzt keine individuelle Beratung mit Berufsgenossenschaft oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Welche Schulungen sind im Straßenbau Pflicht?

Der Pflichtumfang ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), den DGUV-Vorschriften der Berufsgenossenschaft (insbesondere DGUV V1 und DGUV V38) sowie aus den jeweils einschlägigen Regeln (zum Beispiel ASR A5.2 für Straßenbaustellen, RSA 21 für die Verkehrssicherung). Welche Schulungen konkret nötig sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Außerdem braucht jeder Betrieb mit Beschäftigten eine sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2, durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder im Kleinbetrieb über das Unternehmermodell. Die folgenden Bestandteile betreffen die meisten Betriebe.

Jahresunterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1

Jeder Mitarbeiter muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1) arbeitsschutzbezogen unterwiesen werden, bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten häufiger. Inhalt sind die Gefährdungen am Arbeitsplatz, die Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Notfall. Im Straßenbau gehören dazu unter anderem PSA, Verkehrssicherung, Gefahrstoffe, Heben und Tragen sowie der Umgang mit Maschinen. Die Unterweisung muss dokumentiert werden, üblich ist eine Teilnehmerliste mit Datum, Themen und Unterschrift.

Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (RSA 21 / MVAS)

Wer Arbeitsstellen an Straßen plant, einrichtet, ändert oder kontrolliert, muss dafür ausgebildet sein. Grundlage sind die RSA 21 (Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) und das MVAS 99 (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen). Typische Lehrgänge sind die ein- bis dreitägige Schulung „Verkehrssicherung von Arbeitsstellen", angeboten von Berufsverbänden, IHKs und privaten Trägern. Wer regelmäßig Baustellen absichert, sollte mindestens eine geschulte Person pro Kolonne haben. Die nötige Ausrüstung für die abgesicherte Baustelle, von Leitkegeln über Tafeln bis zur Beschilderung, finden Sie im Bereich Verkehrs- und Betriebssicherheit.

Erste Hilfe

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 müssen im Betrieb ausreichend Ersthelfer zur Verfügung stehen: bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten mindestens ein Ersthelfer, darüber in Baubetrieben 10 Prozent der Anwesenden. Die Grundausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten, eine Fortbildung ist in der Regel alle zwei Jahre vorgesehen. Die Lehrgangsgebühren übernimmt in der Regel der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse).

Maschinen- und Geräteführerscheine

Für viele im Straßenbau eingesetzte Geräte ist ein Befähigungsnachweis vorgesehen, häufig nach den Grundsätzen der DGUV. Typische Fälle:

  • Erdbaumaschinen (Bagger, Radlader): DGUV Grundsatz 301-005
  • Walzen und Verdichter: Unterweisung und Befähigung nach DGUV V1
  • Hubarbeitsbühnen: DGUV Grundsatz 308-008
  • Flurförderzeuge (Stapler): DGUV Grundsatz 308-001, geländegängige Teleskopstapler: DGUV Grundsatz 308-009

Der Arbeitgeber muss festlegen und beauftragen, wer welches Gerät bedienen darf. Diese Beauftragung ist ein eigener Akt zusätzlich zur Schulung. Sie sollte schriftlich erfolgen, für Stapler ist sie schriftlich vorgeschrieben.

Gefahrstoffe und Heißbitumen

Beim Umgang mit Bitumen, Bitumenemulsionen, Reaktivharzen und Reinigungsmitteln greift die Gefahrstoffverordnung. Die Unterweisung muss vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens jährlich erfolgen, dokumentiert nach §14 GefStoffV. Bei der Heißverarbeitung von Bitumen gilt der Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen (TRGS 900), nach Ablauf der Übergangsfrist ab 01.01.2027 auch beim Heißeinbau von Walzasphalt. Er ist vorrangig mit temperaturabgesenktem Asphalt und technischen Maßnahmen wie abgesaugten Fertigern einzuhalten, die Unterweisung sollte das behandeln. Wer Gefahrgut nach ADR auf der Straße transportiert (zum Beispiel größere Mengen Reaktivharz oder bestimmte Bitumenprodukte), braucht je nach Menge einen ADR-Schein.

Grundlage: Welche Schulungen genau Pflicht sind, hängt von der Gefährdungsbeurteilung, der Tätigkeit und der zuständigen Berufsgenossenschaft ab. Die hier genannten Punkte sind die in den meisten Betrieben relevanten Bausteine, nicht eine abschließende Liste.

Weiterbildungen, die sich in der Praxis lohnen

Über die Pflicht hinaus gibt es Schulungen, die sich vor allem für Vorarbeiter, Poliere und Bauleiter rechnen, weil sie typische Fehlerquellen am häufigsten betreffen.

Ein Teil dieser Schulungen lässt sich inzwischen direkt über RoadPartner buchen: In der Kategorie Schulungen listen Anbieter ihre Termine, RSA-Schulungen zur Sicherung von Arbeitsstellen finden Sie gebündelt in der Unterkategorie RSA-Schulungen.

  • Asphalt-Lehrgänge (etwa beim Deutschen Asphaltverband oder bei den Bauindustrieverbänden): Einbau, Verdichtung, Nahtausbildung. Hilft, Schälversagen und schlechte Verdichtung in den Griff zu bekommen.
  • Schichtenverbund und Voranstrich: praktische Schulung zu Anspritzmengen und sauberer Untergrundvorbereitung.
  • Fugen- und Risssanierung: Lehrgänge zur korrekten Verarbeitung von Fugenbändern und Heißverguss, oft direkt bei Materialherstellern.
  • RStO und ZTV: Schulungen für Bauleiter und Kalkulatoren, um Belastungsklassen und Bauweisen sicher zuzuordnen.
  • Ladungssicherung: keine gesetzliche Schulungspflicht, aber Pflicht zur sachgerechten Sicherung und zur Unterweisung. Eine Schulung nach VDI 2700a (Ausbildungsnachweis Ladungssicherung) ist der übliche Nachweis.

E-Learning-Angebote, etwa der Unfallversicherungsträger, können darüber hinaus allgemeine Inhalte der Jahresunterweisung abdecken. Sie ersetzen das persönliche Gespräch nicht, eignen sich aber gut für die Auffrischung von Standardthemen.

Häufige Fehler in der Praxis

Unterweisung nicht dokumentiert. Die Schulung selbst findet statt, der Nachweis fehlt. Im Schadens- oder Prüfungsfall zählt nur, was schriftlich nachweisbar ist. Eine einfache Teilnehmerliste mit Datum, Thema und Unterschrift reicht, sollte aber in jedem Betrieb fester Bestandteil sein.

Maschinenführer ohne Beauftragung. Der Schein allein reicht nicht, der Arbeitgeber muss zusätzlich beauftragen. Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen: Wer den Bagger bedient, sollte das auf einem unterzeichneten Blatt in der Personalakte haben.

Häufiger Fehler: Verkehrssicherungs-Sachkunde wird auf eine Person konzentriert, die dann im Urlaub oder krank ist. Eine zweite ausgebildete Person pro Kolonne ist in der Praxis sinnvoll, sonst steht die Absicherung im Vertretungsfall.

Einmal-Schulung statt jährlicher Auffrischung. Viele Unterweisungen sind nicht „einmal und gut", sondern jährlich oder ereignisbezogen fällig (neue Gefahrstoffe, neue Maschinen, Unfall, Tätigkeitsänderung). Eine kleine Übersicht im Kalender oder im Personalmanagement-System spart spätere Diskussionen.

PSA-Unterweisung vergessen. Die Bereitstellung der PSA ist nur die halbe Pflicht. Mitarbeiter müssen in deren korrekter Auswahl, Nutzung, Pflege und Aufbewahrung unterwiesen werden, dokumentiert und mindestens jährlich aufgefrischt.

Häufige Fragen

Wie oft muss die Jahresunterweisung wiederholt werden?

Mindestens einmal pro Jahr und immer dann, wenn sich Tätigkeit, Arbeitsmittel oder Gefährdungen wesentlich ändern. Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten kann die Berufsgenossenschaft kürzere Intervalle vorsehen.

Wer darf eine Verkehrssicherungs-Sachkunde-Schulung anbieten?

Die Schulungen werden meist von Berufsverbänden, IHKs, Akademien oder spezialisierten privaten Trägern angeboten. Den inhaltlichen Rahmen gibt das MVAS 99 vor, fachliche Grundlage ist die RSA 21. Vor der Buchung lohnt sich ein Blick, ob der Anbieter in der Region akzeptiert wird, etwa von Straßenbauverwaltungen oder Auftraggebern.

Muss jeder Mitarbeiter im Bauhof einen Maschinenschein für die Walze haben?

Wer eine Walze bedient, muss dafür unterwiesen und vom Arbeitgeber beauftragt sein, die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen. Ein bundesweit einheitlicher „Walzenschein" ist nicht vorgeschrieben, eine dokumentierte Befähigung nach DGUV V1 aber sehr wohl. Für größere und selbstfahrende Geräte sind oft tagesweise Schulungen üblich.

Wer trägt die Kosten für Pflichtschulungen?

Pflichtschulungen sind Arbeitszeit und werden vom Arbeitgeber bezahlt. Die Lehrgangsgebühren für die Ersthelfer-Aus- und Fortbildung übernimmt in der Regel die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Andere Schulungen trägt meist der Betrieb, einzelne Träger fördern Seminare. Ein kurzer Anruf vor der Buchung klärt, ob ein Kurs erstattungsfähig ist.

Reicht ein E-Learning-Modul für die Jahresunterweisung?

In den meisten Fällen nicht alleine. E-Learning kann allgemeine Inhalte abdecken, der betriebs- und arbeitsplatzbezogene Teil muss aber persönlich erfolgen, mit Möglichkeit zur Rückfrage. Eine sinnvolle Kombination ist E-Learning für das Grundwissen plus persönliche Unterweisung für die konkrete Tätigkeit.


Hinweis: Dieser Beitrag fasst gängige Praxis zu Schulungen und Unterweisungen im Straßenbau zusammen. Verbindlich sind das Arbeitsschutzgesetz, die DGUV-Vorschriften und -Regeln, die ASR, die RSA 21 sowie die Hinweise der zuständigen Berufsgenossenschaft in der jeweils gültigen Fassung.

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