Mängel an Asphaltflächen: Gewährleistung und Fristen

Dienstleistungen · 8 Min. Lesezeit

Zwei Winter nach der Deckenerneuerung zeigen sich Risse, die Naht zur Bestandsfläche geht auf, über dem Leitungsgraben sackt die Fahrbahn ab. Der Auftragnehmer verweist auf Frost, Verkehr und den Untergrund, der Auftraggeber auf die Gewährleistung. Wer in dieser Situation Recht behält, hängt von drei Dingen ab: davon, ob die Verjährungsfrist noch läuft, ob der Mangel richtig gerügt wurde und ob sich die Ursache belegen lässt. Dieser Beitrag erklärt die Fristen nach VOB/B und BGB, den Aufbau einer wirksamen Mängelrüge, den Weg von der Nachbesserung zur Ersatzvornahme und die Rolle des Sachverständigen bei alledem.

Was ein Mangel ist und wer ihn beweisen muss

Mangelhaft ist eine Leistung, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Straßenbau ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit aus dem Leistungsverzeichnis und den einbezogenen Regelwerken, allen voran der ZTV Asphalt-StB, deren Anforderungen der Beitrag ZTV Asphalt-StB Anforderungen zusammenfasst. Auf ein Verschulden des Auftragnehmers kommt es dabei nicht an: Die Mängelhaftung ist verschuldensunabhängig. Nicht jeder Riss führt aber zur Haftung des Auftragnehmers. Geht er auf einen vom Auftraggeber vorgegebenen ungeeigneten Aufbau zurück, wird der Auftragnehmer bei VOB/B-Verträgen nur frei, wenn er seine Bedenken unverzüglich und möglichst vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitgeteilt hat (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 VOB/B).

Die Abnahme ist die entscheidende Zäsur. Bis zur Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um: Jetzt muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass er auf die Leistung des Auftragnehmers zurückgeht. Deshalb ist die Dokumentation bei der Abnahme so wichtig, wie der Beitrag Abnahme von Asphaltarbeiten zeigt, und deshalb braucht die Mängelrüge nach der Abnahme eine belastbare Grundlage.

Verjährungsfristen: VOB/B, BGB und Regelwerk

Welche Frist gilt, hängt vom Vertrag ab. Die drei häufigsten Fälle:

  • VOB/B vereinbart: Nach § 13 Abs. 4 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Straßen und befestigte Verkehrsflächen gelten als Bauwerke.
  • Abweichende Vereinbarung im Vertrag: Bei öffentlichen Auftraggebern ist es üblich, über die Vertragsbedingungen längere Fristen zu vereinbaren. Sind die ZTV Asphalt-StB Vertragsbestandteil, enthalten sie eigene, nach Fällen unterschiedene Regelungen zur Verjährungsfrist, die von der Regelfrist der VOB/B abweichen können. Eine pauschale Frist von fünf Jahren für alle Asphaltschichten ergibt sich daraus nicht, und mit der ZTV Asphalt-StB 26 wurden die Regelungen zu Mängelansprüchen überarbeitet. Maßgeblich sind die vereinbarte Fassung (07/13 oder 26) und der konkrete Vertragstext.
  • Reiner BGB-Vertrag: Ohne Einbeziehung der VOB/B gilt § 634a BGB mit fünf Jahren bei Bauwerken.

Die Frist beginnt mit der Abnahme. Wichtig ist § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B: Verlangt der Auftraggeber innerhalb der Frist schriftlich die Beseitigung eines Mangels, verjährt der Anspruch für diesen Mangel erst zwei Jahre nach Zugang des Verlangens, jedoch nicht vor Ablauf der regulären Frist. Eine rechtzeitige, schriftliche Mängelrüge verlängert also den Schutz für genau den gerügten Mangel. Für andere, später auftretende Mängel gilt das nicht.

Praxis-Tipp Gewährleistungsbegehung: Legen Sie sich für jede Maßnahme einen Termin etwa sechs Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist in den Kalender. Eine Begehung zu diesem Zeitpunkt, bei größeren Flächen mit Sachverständigem, findet die Mängel, die noch rechtzeitig gerügt werden können. Nach Fristablauf kann sich der Auftragnehmer auf Verjährung berufen, dann ist auch ein eindeutiger Ausführungsfehler in aller Regel nicht mehr durchsetzbar. Ausnahmen, etwa bei arglistig verschwiegenen Mängeln, sind selten und schwer nachzuweisen.

Die Mängelrüge richtig aufbauen

Eine Mängelrüge muss den Mangel so beschreiben, dass der Auftragnehmer weiß, was beanstandet wird. Die Ursache muss der Auftraggeber nicht nennen, es reicht die Beschreibung des Erscheinungsbilds, der sogenannten Symptome. Trotzdem gilt: Je konkreter, desto besser. Eine wirksame Rüge enthält in der Praxis:

  1. Bezug zum Vertrag: Maßnahme, Vertragsnummer, Datum der Abnahme.
  2. Beschreibung des Mangels: Art des Schadensbilds, Lage mit Stationierung oder Lageplan, Ausdehnung, Messwerte wie Rissbreite oder Spurrinnentiefe, Fotos mit Datum und Maßstab.
  3. Aufforderung zur Beseitigung mit angemessener Frist. Was angemessen ist, hängt vom Umfang und von der Jahreszeit ab, denn Asphaltarbeiten sind im Winter nur eingeschränkt möglich.
  4. Vorbehalt weiterer Rechte: insbesondere Ersatzvornahme und Schadensersatz nach fruchtlosem Fristablauf.
  5. Form: § 13 Abs. 5 VOB/B verlangt ein schriftliches Verlangen. Ein Brief mit Zugangsnachweis ist der sicherste Weg, eine E-Mail sollte zumindest bestätigt werden.

Wie eine Zustandsaufnahme aufgebaut ist, die einer Rüge standhält, beschreibt der Beitrag Beweissicherung im Straßenbau.

Nachbesserung, Ersatzvornahme, Minderung

Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung. Er bestimmt, wie er den Mangel beseitigt, solange das Ergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht. Ein Flicken in einer neuen Deckschicht kann dabei genügen, wenn er fachgerecht ausgeführt ist, muss es aber nicht: Bei großflächigen Mängeln oder optisch erheblich beeinträchtigten Flächen kann eine Erneuerung des Abschnitts geschuldet sein. Für die Sanierung einzelner Risse zeigt der Beitrag Risssanierung heiß oder kalt, welche Verfahren in Frage kommen; die passenden Produkte finden Sie in der Kategorie Risssanierung.

Lässt der Auftragnehmer die gesetzte Frist verstreichen, kann der Auftraggeber den Mangel nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B auf dessen Kosten beseitigen lassen. Vor der Ersatzvornahme sollte der Zustand dokumentiert werden, denn danach ist der Beweis des Mangels nicht mehr möglich. Ist die Beseitigung unmöglich, für den Auftraggeber unzumutbar oder verweigert der Auftragnehmer sie wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands, kommt statt der Nachbesserung eine Minderung der Vergütung in Betracht (§ 13 Abs. 6 VOB/B). Bei unterschrittener Schichtdicke richten sich Abzüge meist nach den Abzugsregeln der vereinbarten ZTV Asphalt-StB; strittige Messwerte klärt eine Schiedsuntersuchung. Welche Gutachtenarten es gibt, ordnet der Beitrag Gutachten im Straßenbau ein.

Häufiger Fehler: Der Bauhof bessert den Schaden aus eigener Initiative nach, weil die Verkehrssicherheit es verlangt, und rügt erst danach. Damit ist der Mangel nicht mehr nachweisbar und der Auftragnehmer kann sich auf fehlende Gelegenheit zur Nachbesserung berufen. Bei Gefahr im Verzug: Stelle sichern, Zustand dokumentieren, Auftragnehmer sofort informieren, erst dann provisorisch ausbessern.

Die Rolle des Sachverständigen

Bei kleinen Mängeln reicht die eigene Dokumentation. Sobald der Auftragnehmer die Verantwortung bestreitet, verdeckte Eigenschaften wie Schichtdicke, Verdichtung oder Schichtenverbund strittig sind oder der Betrag die Kosten eines Gutachtens deutlich übersteigt, gehört ein Sachverständiger dazu. Er klärt die Ursachenfrage, die der Auftraggeber nach der Abnahme beweisen muss, beziffert den Sanierungsaufwand und liefert die Grundlage für Verhandlung oder Verfahren. Häufig führt schon eine fachlich fundierte Schadensaufnahme dazu, dass der Auftragnehmer nachbessert, ohne dass es zum Streit kommt. Für regelmäßige Zustandskontrollen in der Straßenunterhaltung lassen sich Gewährleistungsbegehungen mit der ohnehin fälligen Streckenkontrolle verbinden.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Gewährleistung für Asphaltarbeiten?

Bei vereinbarter VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Sind die ZTV Asphalt-StB vereinbart, können je nach Fall abweichende Fristen gelten; welche, ergibt sich aus der vereinbarten Fassung und dem Vertragstext. Bei reinen BGB-Verträgen gelten nach § 634a BGB fünf Jahre. Maßgeblich ist immer der konkrete Vertrag.

Muss ich in der Mängelrüge die Ursache nennen?

Nein. Es genügt, das Erscheinungsbild des Mangels so zu beschreiben, dass der Auftragnehmer weiß, was beanstandet wird, also Art, Lage und Ausdehnung des Schadens. Die Ursache zu ermitteln ist Sache des Auftragnehmers bei der Nachbesserung. Für den späteren Nachweis, dass der Mangel auf seine Leistung zurückgeht, ist ein Sachverständiger oft trotzdem nötig.

Verlängert eine Mängelrüge die Verjährung?

Für den gerügten Mangel ja. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines schriftlich gerügten Mangels erst zwei Jahre nach Zugang der Rüge, jedoch nicht vor Ablauf der regulären Frist. Für andere Mängel, die nicht gerügt wurden, läuft die reguläre Frist unverändert weiter.

Darf ich den Mangel selbst beseitigen und die Kosten verlangen?

Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung, die Sie schriftlich gesetzt haben. Dann erlaubt § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers. Vorher den Zustand dokumentieren, sonst fehlt später der Beweis des Mangels. Bei Gefahr im Verzug ist eine provisorische Sicherung zulässig, sie sollte ebenfalls dokumentiert werden.

Sind Risse nach zwei Wintern automatisch ein Mangel?

Nicht automatisch. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auf ein Verschulden des Auftragnehmers kommt es dabei nicht an. Risse können auf Ausführungsfehler zurückgehen, aber auch auf Einwirkungen außerhalb seiner Leistung. Beruhen sie auf einem vom Auftraggeber vorgegebenen ungeeigneten Aufbau, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn er rechtzeitig schriftlich Bedenken angemeldet hat (§ 13 Abs. 3, § 4 Abs. 3 VOB/B). Die Ursachenzuordnung ist der Kern der Auseinandersetzung und meist eine Frage für den Sachverständigen.


Hinweis: Dieser Beitrag fasst gängige Praxis im Umgang mit Mängeln an Asphaltflächen zusammen und stellt keine Rechtsberatung dar. Verbindlich sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sowie VOB/B, BGB und die einbezogenen technischen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung.

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