Ausbauasphalt einstufen: Verwertungsklassen, PAK-Grenzwerte und EBV
Wenn eine Asphaltfläche zurückgebaut wird, entscheidet sich schon vor dem ersten Fräszahn, was das Material am Ende kostet. Zwischen einem Baustoff, für den Sie einen Erlös bekommen, und einem gefährlichen Abfall, dessen Entsorgung vierstellig wird, liegt oft nur ein Laborwert. Dieser Artikel erklärt, nach welchen Kriterien Ausbauasphalt eingestuft wird, welche Regelwerke dahinterstehen und welche Rolle die Ersatzbaustoffverordnung dabei spielt.
Wie die Untersuchung praktisch abläuft und welche Kosten typischerweise entstehen, steht im Artikel Asphaltfräsgut entsorgen. Hier geht es um die regulatorische Einordnung dahinter.
Zum Stand dieses Artikels: Er ordnet die einschlägigen Regelwerke ein und ersetzt sie nicht. Regelwerke werden fortgeschrieben, und einzelne Bundesländer führen sie zu unterschiedlichen Terminen ein. Für die Ausführung gilt immer die im Vertrag oder in der Genehmigung benannte Fassung. Eine rechtliche Beratung ist dieser Artikel nicht.
Der eine Wert, an dem alles hängt: der PAK-Gehalt
Die zentrale Kenngröße ist der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, kurz PAK, bestimmt nach EPA im Feststoff. Er entscheidet darüber, ob das Material überhaupt als Ausbauasphalt gilt.
Die Abgrenzung nach RuVA-StB 01:
- bis 25 mg/kg: Ausbauasphalt (Verwertungsklasse A, bei einem Phenolindex bis 0,1 mg/l)
- über 25 mg/kg: Material mit teer- oder pechtypischen Bestandteilen, also kein Ausbauasphalt mehr
Einzelne Länder unterscheiden in eigenen Regelungen zusätzlich unterhalb dieser Grenze.
Der Grund für diese Grenze liegt in der Baugeschichte. In den alten Bundesländern wurde Teerpech bis Mitte der 1980er Jahre als Bindemittel im Straßenbau eingesetzt, in den neuen Bundesländern bis 1990. Es enthält PAK in erheblichen Konzentrationen. Alles, was danach gebaut wurde, ist in aller Regel bitumengebunden und unauffällig. Bei Flächen mit älterem Aufbau, und dazu gehören viele innerörtliche Straßen und Wirtschaftswege, ist die Untersuchung nicht optional.
Ein zweiter Wert kommt hinzu: der Phenolindex im Eluat. Er wird ergänzend herangezogen: Für die Verwertungsklasse A darf er 0,1 mg/l nicht überschreiten, und er trennt die Klassen B und C.
Verwertungsklassen nach RuVA-StB 01
Das maßgebliche Regelwerk für die Einstufung sind die "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer- und pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau", kurz RuVA-StB 01, Ausgabe 2001 in der Fassung 2005.
Die Richtlinien ordnen das Material anhand von PAK-Gehalt und Phenolindex Verwertungsklassen zu und legen für jede Klasse fest, welche Verwertungsverfahren zulässig sind:
- Klasse A umfasst Ausbauasphalt bis 25 mg/kg PAK bei einem Phenolindex bis 0,1 mg/l. Nur dieses Material lässt sich im gebundenen Straßenbau regulär wiederverwenden.
- Klasse B umfasst Material über 25 mg/kg PAK bei einem Phenolindex bis 0,1 mg/l. Für diese Klasse sehen die Richtlinien die Verwertung in gebundener Bauweise im Kaltmischverfahren vor, also unter Einbindung des Materials in ein neues Bindemittelgefüge.
- Klasse C umfasst Material mit einem Phenolindex über 0,1 mg/l. Auch hierfür sehen die Richtlinien nur das Kaltmischverfahren mit Bindemittel vor.
Praktisch bedeutet das: Klasse A ist ein Baustoff, alles darüber ist ein Entsorgungsvorgang mit erheblich engeren Möglichkeiten. Nach den LAGA-Grundsätzen zum Umgang mit teerhaltigem Straßenaufbruch (Stand 2024) scheidet die Verwertung der Klassen B und C im Kaltmischverfahren seit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung grundsätzlich aus, bei Bundesfernstraßen ist sie schon seit 2018 untersagt.
Die Abfallschlüssel: 17 03 02 oder 17 03 01*
Für die abfallrechtliche Seite gilt die Abfallverzeichnis-Verordnung. Zwei Schlüssel sind relevant:
- 17 03 02 für Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen. Das ist der Normalfall bei Ausbauasphalt bis 25 mg/kg PAK.
- 17 03 01* für kohlenteerhaltige Bitumengemische. Der Stern kennzeichnet einen gefährlichen Abfall, mit allen Folgen für Transport, Nachweisführung und Entsorgungspreis.
Über 25 mg/kg PAK gilt das Material nach RuVA-StB 01 als teer- oder pechhaltig. Ab welchem Wert es als gefährlicher Abfall (17 03 01*) einzustufen ist, ist nicht bundeseinheitlich geregelt: Nach LAGA reicht die Spanne der Länderwerte von 25 bis 1.000 mg/kg PAK, teils gilt zusätzlich ein Einzelwert von 50 mg/kg Benzo(a)pyren. Maßgeblich ist die Vorgabe Ihres Bundeslands. Wer ohne Untersuchung fräst und das Material vorsorglich als gefährlich deklariert, zahlt unter Umständen ein Vielfaches für Material, das ein Baustoff gewesen wäre. Wer umgekehrt ohne Untersuchung als unbelastet deklariert, riskiert eine Fehldeklaration mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen.
Was die Ersatzbaustoffverordnung ändert, und was nicht
Seit dem 1. August 2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung. Sie regelt Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe und an deren Einbau in technische Bauwerke, und sie hat in der Branche für viel Unsicherheit gesorgt.
Für Ausbauasphalt ist die wichtigste Aussage eine Abgrenzung: Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h der Ersatzbaustoffverordnung gilt die Verordnung nicht für Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A, der im Straßenbau unter Anwendung der RuVA-StB 01 (Fassung 2005) verwertet wird. Für diesen Fall bleiben die etablierten Straßenbau-Regelwerke maßgeblich.
Das entlastet den Standardfall spürbar. Es bedeutet aber nicht, dass die Verordnung für Sie irrelevant ist. Sobald das Material den Pfad der geregelten Wiederverwendung im Straßenbau verlässt, etwa bei Einsatz in ungebundener Bauweise oder bei anderen mineralischen Fraktionen aus derselben Baumaßnahme, ändert sich die Beurteilung. Die Zuordnung sollte deshalb baumaßnahmenbezogen erfolgen und nicht pauschal.
Wiederverwendung: TL AG-StB 09 und die Qualitätsseite
Damit Ausbauasphalt tatsächlich wieder in Asphaltmischgut eingeht, reicht die abfallrechtliche Unbedenklichkeit nicht aus. Es braucht auch die bautechnische Qualität.
Dafür stehen die Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, TL AG-StB 09, die die europäische Norm DIN EN 13108-8 in Deutschland umsetzen. Sie enthalten die Klassifizierung von Asphaltgranulat für die Herstellung von Baustoffgemischen. Ergänzend beschreibt das Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt die Randbedingungen, unter denen aufbereiteter Ausbauasphalt eingesetzt werden kann.
Für die Praxis heißt das: Sortenreinheit und Homogenität sind kein Selbstzweck. Getrennt ausgebautes und getrennt gelagertes Material erzielt bessere Zuschläge, weil es sich zuverlässiger in eine Rezeptur einrechnen lässt. Vermischtes Material verliert diese Eigenschaft und damit einen Teil seines Werts.
Getrennthaltung nach Gewerbeabfallverordnung
Parallel zur straßenbaulichen Seite gilt die Gewerbeabfallverordnung. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen bestimmte Fraktionen getrennt sammeln, getrennt befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen.
Die Einhaltung ist zu dokumentieren, etwa über Lagepläne, Lichtbilder, Lieferscheine oder Wiegebelege. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für Baumaßnahmen unterhalb von 10 Kubikmetern Bau- und Abbruchabfall bestehen Erleichterungen bei der Dokumentation, die Getrennthaltungspflicht selbst bleibt davon unberührt.
In der Praxis ist das kein Zusatzaufwand, wenn ohnehin sortenrein ausgebaut wird. Es wird nur dann zum Problem, wenn die Dokumentation erst nachträglich zusammengesucht werden muss.
Typische Fehler in der Praxis
Untersuchung zu spät beauftragen. Die Beprobung gehört in die Vorbereitung, nicht auf die Baustelle. Wer erst fräst und dann untersucht, hat sein Material bereits vermischt und verliert die Möglichkeit, differenziert auszubauen.
Nur an einer Stelle beproben. Straßen sind über Jahrzehnte in Abschnitten gebaut und saniert worden. Ein einzelner Bohrkern bildet das nicht ab. Die Anzahl der Probenahmen sollte sich an Länge, Alter und Bauhistorie orientieren.
Schichten nicht trennen. Häufig ist nur eine tieferliegende Schicht belastet, während Deck- und Binderschicht unauffällig sind. Wer alles in einem Zug abfräst, macht aus einem Teilproblem ein Gesamtproblem.
Ausgabestände nicht mitführen. Regelwerke werden fortgeschrieben. In Ausschreibung und Nachweis gehört immer der konkrete Ausgabestand, also RuVA-StB 01 in der Fassung 2005 und TL AG-StB 09, nicht nur der Kurzname.
Häufige Fragen
Ab welchem PAK-Gehalt ist Ausbauasphalt ein gefährlicher Abfall? Das ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ab mehr als 25 mg/kg PAK nach EPA gilt das Material nach RuVA-StB 01 als teer- oder pechtypisch und ist kein Ausbauasphalt mehr. Ab welchem Wert es als gefährlicher Abfall (17 03 01*) einzustufen ist, legen die Länder fest, je nach Land zwischen 25 und 1.000 mg/kg PAK, teils zusätzlich ab 50 mg/kg Benzo(a)pyren. Bis 25 mg/kg greift in der Regel der Schlüssel 17 03 02.
Gilt die Ersatzbaustoffverordnung für Ausbauasphalt? Für Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A, der im Straßenbau nach RuVA-StB 01 verwertet wird, gilt sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h ErsatzbaustoffV nicht. Verlässt das Material diesen Verwertungspfad, ist die Zuordnung im Einzelfall zu prüfen.
Woran erkenne ich, ob eine Fläche teerhaltig sein könnte? Ein zuverlässiges optisches Merkmal gibt es nicht. Der Verdacht ergibt sich aus dem Baujahr. Bei Aufbauten, die in den alten Bundesländern vor Mitte der 1980er Jahre und in den neuen Bundesländern vor 1990 entstanden sind, ist eine Untersuchung angezeigt. Sicherheit gibt nur die Analyse.
Muss ich jede Baumaßnahme dokumentieren? Die Getrennthaltung ist grundsätzlich einzuhalten. Bei der Dokumentation bestehen für Baumaßnahmen unterhalb von 10 Kubikmetern Bau- und Abbruchabfall Erleichterungen. Die Unterlagen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bringt sortenreiner Ausbau wirklich einen finanziellen Vorteil? In der Regel ja. Sortenreines, homogenes Asphaltgranulat lässt sich zuverlässiger in eine Mischgutrezeptur einrechnen und erzielt entsprechend bessere Konditionen. Vermischtes Material verliert diese Eigenschaft.
Zu diesem Thema finden Sie auf RoadPartner Angebote in diesen Kategorien:
Unsere Ratgeber-Artikel werden regelmäßig erweitert. Bei konkreten Fragen sind wir direkt erreichbar, per Chat, Telefon oder Mail.